Satzung

§ 1  Name und Sitz des Vereins

1) Der Name des Vereins ist Freundeskreis Museum der Weltkulturen e.V.
2) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main

§ 2  Zweck des Vereins

1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vielmehr verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist in erster Linie die ideelle, in zweiter Linie auch die materielle Förderung der Wissenschaft der Völkerkunde (Ethnologie)  unter Berücksichtigung der Volksbildung und der Völkerverständigung. Daneben soll durch werbende Maßnahmen das Ansehen des Museums der Weltkulturen in Frankfurt allgemein unterstützt werden.

Daneben ist Zweck des Vereins die Förderung der Denkmalspflege. Dieser Zweck wird besonders verwirklicht durch die Pflege der Ehrengrabstätte des Museumsgründers Dr. Bernhard Hagen.

Weiterer Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung der Volks-/ u. Berufsbildung, der Wissenschaft und Forschung und des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege durch eine andere Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr.1 AO. Zu diesem Zweck wird der Verein unmittelbar gemeinnützig tätig dadurch, dass er

a) im Einvernehmen mit der Leitung des Museums der Weltkulturen und im Rahmen der eigenen Bildungsarbeit des Vereins sowohl wissenschaftliche als auch volksbildende Veranstaltungen, insbesondere

• Ausstellungen, wissenschaftliche Vorträge und

• Führungen sowie wissenschaftliche Besichtigungsreisen arrangiert und publiziert.

Bei Ausstellungen des Vereins wird es sich um Sammlungsgegenstände privater Personen, insbesondere von Vereinsmitgliedern, handeln. Führungen veranstaltet der Verein im Museum der Weltkulturen nur im Einvernehmen mit der Museumsleitung und, sofern sie von Vereinsmitgliedern oder Dritten vorgenommen werden, nur ehrenamtlich bzw. ohne Entlohnung der Führungspersonen.

Besichtigungsreisen, insbesondere zu anderen in- oder ausländischen Völkerkundemuseen oder Ausstellungen, werden unter Hinzuziehung erfahrener Ethnologen aus den Reihen der Vereinsmitglieder entsprechend wissenschaftlich vorbereitet und durch Erstellung eines detaillierten Reiseberichts ausgewertet.

b) wissenschaftliche Arbeiten und Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der  Ethnologie fördert, z. B. durch Vergabe von Stipendien oder einmaligen Studienbeihilfen. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeiten sind in einer, dem wissenschaftlichen
Rang der einzelnen Arbeit und der Höhe der Zuwendung entsprechenden Auflage (mindestens 50 Exemplare), kostenlos der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

c) im Einvernehmen mit der Museumsleitung Aktivitäten durchführt, die den Bekanntheitsgrad und das Ansehen des Museums der Weltkulturen erhöhen (z. B. Werbung für Ausstellungen, Akquirieren von Geld, Pflege des Ehrengrabs des Museumsgründers).
   
§ 3 Verwendung der Vereinsmittel
 
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke, wie sie in § 2 dieses Vertrages genannt sind, verwendet werden.

2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Tätigkeiten der Mitglieder für den Verein sind ausschließlich ehrenamtlich und werden nicht entlohnt.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung Vereins oder bei Wegfall seiner steuer-begünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Frankfurt am Main zu, die es im Einvernehmen mit dem Museum der Weltkulturen in Frankfurt am Main un- mittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Völkerkunde ( Ethnologie ).

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Unternehmen werden. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.  

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod eines natürlichen Mitglieds bzw. Erlöschen einer juristischen Person sowie eines Unternehmens,

b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,

c) durch Ausschluss. Dieser kann durch den Vorstand mit einer Zweidrittelmehr-  heit aller Vorstandsmitglieder ausgesprochen werden, wenn sich ein Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung schuldig gemacht hat oder mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann ein Beschluss der Mitgliederversammlung gem. § 5 Ziffer 4 c herbeigeführt werden.

§ 5 Mitgliederversammlung   

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen.

2. Wenn der zehnte Teil der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.

4. Beschlüsse über folgende Angelegenheiten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit:

a) Auflösung des Vereins

b) Satzungsänderungen

c) Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 4 Ziffer 3c

5. Die Stimmabgabe auf Mitgliederversammlungen ist öffentlich. § 6 Ziffer 3 b bleibt unberührt. Die Vertretung abwesender Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig, jedoch kann jedes erschienene Mitglied nur ein abwesendes Mitglied vertreten.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem Vor-
Standsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 6  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen, dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied. Der jeweilige Direktor des Museums der Weltkulturen in Frankfurt am Main gehört dem Vorstand kraft Amtes an.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne der §§ 26 ff. BGB. Je zwei Vor- standsmitglieder  sind gesamtvertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden üben die Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur aus, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.  

3.
a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung  auf ein Jahr gewählt.
b) Die Wahl des Vorstandes soll grundsätzlich geheim vorgenommen werden. Bei Einverständnis von mehr als der Hälfte der erschienenen Mitglieder, das auch per Akklamation gegeben werden kann, kann die Wahl auch öffentlich durchgeführt werden.  

4. Der Vorstand tritt auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder zweier sonstiger Vorstands-Mitglieder zusammen, wobei der (die) jeweilige(n) Antragsteller den Versamm- lungsort bestimmt (bestimmen). Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als drei Mitglieder anwesend sind.

Eine Abstimmung ist schriftlich möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 7 Kuratorium

1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Kuratorium gebildet, dem bis zu zwölf Persönlichkeiten angehören sollen.

2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand berufen.
                  
          
§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Frankfurt, den 14.6.2012